AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der OCX GmbH
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
1.1 Die OCX GmbH, Königstr. 10 B, 70173 Stuttgart (im Folgenden: OCX) erbringt Leistungen/Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB), soweit keine besonderen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Der Einbeziehung oder Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird diesbezüglich ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese AGB sind Grundlage auch aller künftigen Leistungen/Lieferungen und auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
1.3 OCX behält sich bei Vorliegen rechtfertigender, sachlicher Gründe (insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder Marktgegebenheiten) deren einseitige Änderung vor. Im Falle einer Änderung wird OCX dem Kunden einen Monat vorher die beabsichtigte Änderung in geeigneter Form mitteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab der Ankündigung an folgende E-Mail-Adresse kontakt@ocx.de zu widersprechen. Widerspricht er innerhalb dieser Frist nicht, gelten die geänderten AGB als einbezogen.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen / Vertragsänderungen
2.1 OCX erstellt anhand der Anforderungen des Kunden ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, die diesem übermittelt werden. Es gelten die Vorschriften über den kaufmännischen Rechtsverkehr.
2.2 Angaben auf der Homepage von OCX und/oder in sämtlichen Medien stellen lediglich mögliche Leistungen dar. Sie enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, Garantien oder ähnlichen Zusicherungen. Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Das gilt auch für sämtliche Angaben zu Preisen, Einarbeitungszeiten und zur Freigabe von Ergänzungen/Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsinhalts.
§ 3 Preise
3.1 Sämtliche Preise für Leistungen von OCX ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von OCX auf der Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisliste. Enthält die Auftragsbestätigung zu Positionen keine Preisangabe, ergibt sich der Preis aus der aktuell geltenden Preisliste.
3.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass OCX die Lizenzgebühren etwaiger Software fremder Hersteller („Fremdsoftware“) nicht ausschließlich selbst bestimmt; diese richten sich nach den für OCX verbindlichen Vorgaben der Software-Hersteller/Software-Anbieter. Die Auftragsbestätigung enthält die tagesaktuellen Lizenzgebühren am Tag ihrer Erstellung. Erfolgt im Zeitraum ab Auftragsbestätigung eine Preissteigerung, wird diese unverändert an den Kunden weitergegeben. Ein Rücktritts-/Kündigungsrecht gibt dieses dem Kunden nicht.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung für von OCX erbrachte Leistungen/Lieferungen ist zur Zahlung fällig, sobald dem Kunden eine entsprechende Rechnung zugegangen ist. Es können Rechnungen auch explizit bereits vor Lieferung oder Abnahme gestellt und fällig werden.
4.2 Für sämtliche Zahlungen des Kunden besteht ein Zahlungsziel von 8 Tagen (ohne Abzug) nach Zugang der Rechnung beim Kunden.
4.3 Im Falle des Verzugs des Kunden ist OCX berechtigt, in zumutbarem und angemessenem Umfang Leistungen und Lieferungen zurückzuhalten.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
5.1 Im Falle der Lieferung von Waren (z.B. Hardware) geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder Transportunternehmer über.
5.2 Im Falle der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Die fristgerechte Annahme/Abnahme von Leistungen/Lieferungen ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
5.3 Die Leistungs-/Lieferverpflichtung von OCX steht – außer, OCX hat dieses zu vertreten – unter dem Vorbehalt, dass OCX ihrerseits rechtzeitig und richtig mit der für die Vertragserfüllung benötigten Ware beliefert wird. Die Haftung für verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung/Lieferung aufgrund verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Belieferung von OCX ist – außer, OCX hat dieses zu vertreten – ausgeschlossen. Bei unverschuldeter verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Lieferung an OCX ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. OCX wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis von der Nichtverfügbarkeit von Produkten erlangt. Vom Kunden geleistete Zahlungen sind bei Rücktritt unverzüglich an diesen zurückzuzahlen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 OCX bleibt, bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Kunden bestehender Forderungen, aus der und im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung, Eigentümer sämtlicher gelieferter Waren.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware diesen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und OCX unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Kosten, die damit einhergehen, dass OCX die Rechte aus ihrem und im Zusammenhang mit ihrem Eigentum gegenüber zugreifenden Dritten verfolgt, trägt der Kunde. Auf Verlangen hat er OCX jederzeit schriftlich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen und zwar auch dann, wenn diese Umstände eine Antragspflicht (§ 64 GmbHG) noch nicht begründen, der Kunde einen Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein solches eröffnet/die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird, ist OCX berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7 Fehlersuche und Fehlerbeseitigung / Support und Wartung
Es ist dem Kunden bekannt, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Software und Hardware fehlerfrei arbeiten/frei von Fehlern sind, sodass OCX keine Garantie o.ä. hinsichtlich der Lösbarkeit auftretender Problematiken abgibt. OCX wird jedoch die im Rahmen des wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich sinnvollen liegenden Maßnahmen ergreifen, Support- und/oder Wartungsanfragen des Kunden vollständig und nachhaltig zu beantworten.
§ 8 Mitwirkung des Kunden
8.1 Der Kunde stellt OCX alle zur Erbringung der geschuldeten Leistungen benötigten Informationen und Einrichtungen aus seiner Sphäre rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und fordert Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen Dritter, die Voraussetzung für die Leistungserbringung durch OCX sind, rechtzeitig an. Im Falle nicht rechtzeitig erbrachter oder angeforderter Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine¬ zu Gunsten von OCX mindestens um den Zeitraum der hierdurch verursachten Verzögerung. Hierdurch verursachte vergebliche oder zusätzliche Aufwendungen sind OCX von dem Kunden zu erstatten, es sei denn der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Weitere Rechte bleiben vorbehalten.
8.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von OCX während der geschäftsüblichen Zeiten den für die Vertragserfüllung notwendigen Zu¬tritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und bzw. aus¬reichenden Zugriff auf seine Systeme (Hard- und Software sowie Dokumentationen). Wird OCX der Zutritt oder Zugriff überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Zeiten oder nicht in notwendigem Maße gewährt, kann OCX die dadurch verursachten vergeblichen oder zusätzlichen Aufwendungen dem Kunden gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde hat die Nichtgewährung oder nicht ordnungsgemäße Gewährung des Zutritts oder Zugriffs nicht zu vertreten.
8.3 Änderungen der Systemvoraussetzungen beim Kunden sind OCX rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung mitzuteilen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Leistung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Während erforderlicher Testläufe und Abnahmeprüfungen stellt der Kunde kompetente Mitarbeiter bereit, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Freigaben oder Abnahmen zu urteilen und zu entscheiden.
8.5 Kommt der Kunde seinen Pflichten nach dieser Ziffer 8 nicht oder nicht rechtzeitig nach und ist OCX dadurch an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert, so ist OCX nach erfolglosem Verstreichen einer von OCX gesetzten angemessenen Frist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ¬die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vor¬zunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von OCX unberührt.
§ 9 Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere an Computerprogrammen („Software“), bestehen¬den Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.
9.2 Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller („Fremdsoftware“) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Lizenzbedingungen des Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
9.3 Bei der individuellen Erstellung von Software im Auftrag des Kunden oder der Vornahme individueller Anpassungsprogrammierungen („Individualsoftware“) wird dem Kunden, sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders vereinbart, insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis eingeräumt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation.
§ 10 Gewährleistung für Hardware
10.1 Soweit eine Beschaffenheit der Hardwareprodukte nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder OCX konkrete Eigenschaften der Hardwareprodukte zugesichert hat, haftet OCX im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte bei Gefahrübergang frei von Material- und Herstellungsmängeln sind und sich zur vertragsgemäßen Verwendung, jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung, eignen. Technische Spezifikationen/Qualitätsbeschreibungen, die OCX dem Kunden mitteilt, stellen keine Zusicherungen dar, außer, dass sie von OCX schriftlich bestätigt wurden.
10.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von OCX Hardwareprodukte, Teile davon und/oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert und/oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die entsprechenden Mängel dadurch weder ganz noch teilweise verursacht wurden.
10.3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von OCX die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die gewählte Form der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
10.4 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.5 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt bzw. stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde OCX gegen Nachweis den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.
§ 11 Gewährleistung für Software
11.1 OCX verwendet ausschließlich Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme von Drittanbietern und bietet keine eigenen an. Die in der Auftragsbestätigung und/ oder sonstwie von OCX gemachten Angaben zu Software, dazu abgegebenen Erklärungen und Beschreibungen, stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch OCX dar, sondern geben lediglich die Herstellerinformation wieder.
11.2 Die Nutzung der Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme durch den Kunden erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Nutzungs- und/ oder Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme werden von OCX auf der Grundlage und zu den Nutzungs- und/ oder Lizenzbedingungen, eines zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden gesondert abzuschließenden Software-überlassungs-und Lizenz-Vertrages weitergegeben. Gewähr leistet OCX hierfür nicht.
11.3 OCX leistet Gewähr dafür, dass OCX zur Weitergabe gegenüber dem Softwarehersteller berechtigt ist und der Weitergabe im vertraglich vereinbarten Umfang an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Diese gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.
11.4 Bei etwaigen Rechtsmängeln leistet OCX Gewähr durch Nacherfüllung. Sie verschafft dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Softwareprodukten/ an vergleichbaren, gleichwertigen Softwareprodukten. OCX kann die Durchführung dieser Art der Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde vorher einen angemessenen Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung zahlt.
11.5 Falls Dritte Rechte/Ansprüche behaupten, die den Kunden an der Nutzung der ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hindern/diese zu hindern geeignet sind, setzt er OCX unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Er ermächtigt OCX, damit im Zusammenhang stehende Verfahren – außergerichtlich und gerichtlich – gegen Dritte im eigenen Namen zu führen. Wird der Kunde – außergerichtlich oder gerichtlich – von Dritten in Anspruch genommen, wird er keinerlei Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vornehmen ohne vorherige Abstimmung mit der OCX; insbesondere wird er keine Verzichtserklärungen und Anerkenntnisse abgeben, keine Vergleiche eingehen etc., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist OCX ist verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und ihn von allen damit verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf Gründen, die der Kunden zu vertreten hat.
11.6 Im Fall von Sachmängeln leistet OCX lediglich in dem Rahmen und Umfang Gewähr, in dem der Hersteller eine Gewährleistung gegenüber OCX übernommen hat. Zur Erfüllung dieser Ansprüche tritt OCX bereits heute sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller aus rechtlichen und/ oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen können, leistet OCX Gewähr im Rahmen dieser Bestimmungen. Danach kann OCX die Form der Nacherfüllung frei wählen, d.h. Nachlieferung oder Nachbesserung. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand einhergeht, was angenommen wird, wenn der Aufwand 25 % des ursprünglichen Auftragswertes (netto) übersteigt.
11.7 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt/stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde OCX gegen Nachweis, den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.
§ 12 Verjährung der Gewährleistungsrechte / Gewährleistungsausschlüsse
12.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers von Soft- oder Hardware verjähren innerhalb von 12 Monaten. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von OCX zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) von OCX und/ oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Ferner können sich Abweichungen in der Gewährleistungsfrist daraus ergeben, dass Softwarehersteller die Gewährleistung verkürzen oder verlängern.
12.2 Sämtliche Ausschlüsse/Modifikationen der Gewährleistung gelten nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und nur, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit gestützt werden. Sollten die genannten Ausschlüsse/Modifikationen/einzelne dieser unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Gewährleistungsausschlüsse/Modifikationen nicht.
§ 13 Abnahme
13.1 Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch OCX eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird OCX dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen schriftlich mitteilen. Der Kunde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – OCX mitteilen, ob die Leistung abgenommen wird und etwaige festgestellte Mängel benennen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – als erfolgt, es sei denn, die Abnahme scheidet deswegen aus, weil die Leistungen nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
13.2 Bei in zulässiger Weise erbrachten Teilleistungen gilt Ziffer 13.1 entsprechend.
§ 14 Haftung
14.1 OCX haftet für sämtliche Schäden wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, sowie wegen Verletzung von Eigentum und des Vermögens, die OCX, ihre Vertretungsorgane, ihre Erfüllungs- und/ oder Verrichtungsgehilfen dem Kunde in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung oder aus Anlass der Erfüllung dieser zufügt, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet OCX nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet OCX und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
14.3 Eine Haftung im Falle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
14.4 Der Kunde ist verpflichtet, durch regelmäßige Datensicherung einem Verlust/ einer ungewollten Veränderung von Daten vorzubeugen. Er hat insbesondere vor jedem Eingriff in sein bestehendes Hard- und Softwaresystem (z.B. Implementierung neuer Software, Austausch von Hardwarekomponenten usw., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) die ihm nach dem neuesten Stand der Technik möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlust, ungewollter Datenveränderung und zur Datensicherung vorzunehmen. Sollte dennoch ein Datenverlust/ eine ungewollte Datenveränderung eintreten, haftet OCX, wenn dieses bei Erbringung ihrer Leistungen und/ oder aus Anlass der Erbringung ihrer Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien erforderlich wäre. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust/- bzw. die ungewollte Veränderung der Daten bei Anwendung von Sicherungsmaßnahmen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, ebenfalls eingetreten wären. Die Pflege der vom Kunden käuflich erworbenen Software (insbesondere Updates, Patches, usw. wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) und das Halten dieser auf dem jeweils neuesten Stand ist vom Kunden eigenverantwortlich durchzuführen, es sei denn, es wurde oder wird etwas anderes schriftlich vereinbart.
14.5 Die Haftung wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, über negative Eigenschaften der Leistungen/Lieferungen von OCX gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen, wenn dadurch kein Sachmangel begründet wird, außer, eine Beratung hierzu wurde schriftlich vereinbart.
14.6 Die Haftung erlischt, wenn der Kunde und/ oder Dritte ohne vorherige Genehmigung durch OCX, Arbeiten/Änderungen an den Leistungen und/ oder Lieferungen von OCX vorgenommen haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Arbeiten/Änderungen keinen Einfluss auf den Eintritt der die Haftung auslösenden Umstände hatten.
14.7 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, auch für außervertragliche Ansprüche. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde sowie dann, wenn zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 15 Datenschutz
Soweit OCX im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, schließt OCX mit dem Kunden eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO ab (AVV).
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von OCX ist der Sitz von OCX, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
16.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und OCX gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.3 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und OCX der Sitz von OCX. OCX ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.